Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 3 Amtshilfepflicht

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/3#abs-1 (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/3#abs-2 (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
§ 2 § 4